Mit Urteil vom 20.01.2022 hat das LG München (siehe Az. 3 O 17493/20) entschieden, dass die Einbindung von Google Fonts, trotz Berufung auf ein berechtigtes Interesse, datenschutzwidrig ist.
Die Google Fonts Einbindungen via fonts.gstatic.com sowie fonts.googleapis.com sollten daher umgehend blockiert und durch eine lokale Einbindung ersetzt werden.
Was heißt das jetzt für die einzelne Webseite.
In der Datenschutzerklärung ist verzeichnet, dass auf den Webseiten Google Fonts eingebunden werden, und dies auf Grundlage des sog. berechtigten Interesses des Webseitenbetreibers geschieht.
Um Google Fonts in Form des Nachladens von Schriftarten von einem Google Server in eine Webseite einzubinden, müsste dazu vor Verbindungsaufnahme zu dem Google Server nach der Zustimmung zur Datenübertragung des Webseitenbesuchers gefragt werden. Das ist natürlich, wie der vorherige Satz schon zeigt, etwas sperrig, wenn nicht unpraktikabel in der Umsetzung.
Hier muss jetzt nach diesem Urteil nachgebessert werden.
Ich habe auf den Webseiten sowieso schon seit längerem die verwendeten Schriftarten lokal in die Webseite eingebunden. Ein Zugriff auf die Server von Google zum Laden der Schriftarten ist daher sowieso schon nicht mehr nötig gewesen. Dies geschah auch, weil sich ein solches Urteil abzeichnete, zum anderen aber auch, weil lokal eingebundene Schriftarten positiv auf die Ladezeiten der Webseite wirken.
Zum Anderen wurde auf den Webseiten jetzt dafür gesorgt, dass installierte Themes etc nicht mehr auf die Google Server zugreifen.
Am Ende ist es wie so oft, weder Sie als Kunde noch die Webseitenbesucher werden eine Änderung der Ansicht der Webseiten bemerken. Die Änderung liegt im Backend der Seite und wirkt auch dort.
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